Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021 – Was Sie jetzt beachten sollten

15. Dez 2020

Sie trat am 01.07.2020 in Kraft für ein halbes Jahr und war der Corona-Krise geschuldet: Die Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 16 % bzw. 5 %.  Ab 1. Januar 2021 gelten wieder die „alten“ Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 %. Zwar kommt die Umstellung dieses Mal nicht so plötzlich, doch einige Details beim Übergang sollten beachtet werden.

 

Anhebung der Steuersätze: Stichwort Vorsteuerabzug

Die Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze auf das Niveau vor dem 1. Juli 2020 hat für eine ganze Reihe von Leistungsempfängern ganz konkrete Auswirkungen, die zielgerichtetes Handeln erfordern. Diejenigen, die nicht oder nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben ein elementares Interesse daran, die Leistungen möglichst bis zum 31. Dezember 2020 und damit zum abgesenkten Steuersatz zu bekommen. In der Praxis stellt sich die Frage, wie beispielsweise auf eine Neuwagenbestellung der abgesenkte Umsatzsteuersatz sichern lässt, wenn das Fahrzeug erst im Jahr 2021 geliefert werden kann.

Bei Leistungsempfängern, die in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, steht die konkrete Abgrenzung und Rechnungsstellung von Leistungen im Fokus, die über den 01.01.2021 erbracht werden. Dies betrifft beispielsweise die Abrechnung von Baumaßnahmen, die sich über den Jahreswechsel hinziehen. Für die Leistungsempfänger besteht das Risiko, dass der Vorsteuerabzug gefährdet ist, während der Erbringer der Leistung mit dem Risiko einer Nachbelastung leben muss.

 

Geltungsbestimmungen für Lieferungen und Leistungen

Für Lieferungen und Leistungen hat die Finanzverwaltung einen Leitfaden festgelegt, der in der Übergangsphase für Klarheit sorgen soll. Demnach gilt eine Lieferung als ausgeführt, wenn der Empfänger die alleinige Verfügungsmacht besitzt, d.h. wenn sich die Ware in seinem Besitz befindet. Handelt es sich um einen Versandartikel, gilt die Lieferung als ausgeführt, sobald die Ware an das Beförderungsunternehmen übergeben wurde.

Sonstige Leistungen gelten erst dann als ausgeführt, wenn sie vollendet wurden. Beispiel Fassadensanierung: Ziehen sich die Arbeiten über den Jahreswechsel hin, müssen entweder die bis zum Stichtag erbrachten Leistungen zum abgesenkten Steuersatz abgerechnet werden oder die Gesamtleistung wird nach der Fertigstellung zum höheren Umsatzsteuersatz abgerechnet. Kommt die erstgenannte Regelung zur Anwendung, muss nachgewiesen werden, dass es sich um eine wirtschaftlich klar abgrenzbare Teilleistung handelt. Darüber hinaus muss eine Vereinbarung geschlossen worden sein, dass bestimmte Arbeiten als Teilleistung abgerechnet werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert in diesem Sonderfall auch nachträgliche Vertragsanpassungen, die von beiden Parteien unterzeichnet wurden.

 

Auswirkungen auf Anzahlungen

Konkrete Auswirkungen hat die Umstellung der Umsatzsteuersätze auf geleistete Anzahlungen. In diesem Bereich existieren verschiedene Szenarien. Wurde die Leistung, etwa der Bau einer Garage, in der Zeit zwischen dem 30.Juni und dem 31.Dezember 2020 erbracht, ohne dass eine Anzahlung erfolgte, wird zum abgesenkten Steuersatz von 16 % bzw. 5 % abgerechnet.

Wurde beim gleichen Szenario vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung zum Steuersatz 19 % bzw. 7 % geleistet, ist die erbrachte Leistung bei der Endabrechnung um 3 % bzw. 2 % zu entlasten. Der umgekehrte Fall tritt ein, wenn eine Anzahlung zwischen dem 30. Juni und dem 31. Dezember 2020 gezahlt wurde, die Leistung jedoch erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird. In diesem Fall erfolgt eine Nachversteuerung um 3 % bzw. 2 %.

 

Regelungen für Saisonkarten, Jahreskarten im ÖPNV und Wartungsverträge

Von der Umstellung der Umsatzsteuer für einen befristeten Zeitraum sind auch Dauerleistungen wie Wartungsverträge für Heizungen und Jahreskarten für den öffentlichen Personennahverkehr betroffen. Wartungsverträge sind nach dem Zivilrecht Dauerschuldverhältnisse. In diesem Fall sieht die Finanzverwaltung den Umsatzsteuersatz vor, der am Tag der Ausführung der Leistung gilt. Ein vergleichbares Szenario gilt für Jahreskarten für Fitnessclubs, Saisonkarten für die Heimspiele des Lieblingsvereins und andere auf Jahresbasis geltende Saisonkarten. In diesen Fällen gilt der Steuersatz, der am Ende des Leistungszeitraumes zur Anwendung kommt. Jahreskarten im ÖPNV werden zu dem Umsatzsteuersatz abgerechnet, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leistungszeitraumes gültig ist.

 

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