Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen der SAB: Was Sie jetzt wissen müssen!

02. Dez 2020

Die Corona-Krise hat kleine und mittelständische Unternehmen mit voller Wucht getroffen. Bei vielen KMU sind die Rücklagen aufgebraucht und die finanzielle Basis wackelt. Die Bundesregierung reagierte im Sommer mit dem Bereitstellen von Überbrückungshilfen. Dieses Programm wurde jetzt verlängert. Ab sofort können – bis einschließlich 31. Dezember 2020 – Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe gestellt werden.

Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen?

Die Überbrückungshilfe ist ein Förderprogramm der Bundesregierung, das kleine und mittelständige Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Branche beantragen können. Darüber hinaus sind auch Solo-Selbstständige und Freiberufler berechtigt, die Fördermittel des Bundes zu beantragen. Allerdings müssen Angehörige der letztgenannten Berufsgruppen ihren Stammsitz innerhalb Deutschlands haben. Online-Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) können nur Unternehmen mit dem Sitz oder der Betriebsstätte im Bundesland Sachsen stellen. Bewilligt werden die Mittel nur, wenn die Geschäftstätigkeit als Folge der Corona-Krise und der damit verbundenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu wesentlichen Teilen eingestellt werden musste.

Bedingungen für die Genehmigung der Überbrückungshilfe

Für die Genehmigung der Überbrückungshilfe müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtigste Bedingung: Der Antragsteller ist bei einem deutschen Finanzamt gemeldet und dauerhaft am deutschen Markt unternehmerisch tätig. Ziel der Zahlung einer Überbrückungshilfe ist die Sicherung wirtschaftlicher Existenzen.

Berechtigt zur Antragstellung sind darüber hinaus nur Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten per Stichtag 29. Februar 2020. Freiberufler und Solo-Selbstständige gelten in diesem Kontext als Unternehmen mit einem Beschäftigten, sofern die Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt wird. Im Gegensatz zur ersten Phase der Überbrückungshilfe (Juni-August 2020) hat die Anzahl der Beschäftigten keinen Einfluss auf die Maximalbeträge. Die maximale Förderung liegt in der zweiten Phase (September-Dezember 2020) bei 50.000 Euro.

Höhe der Fördermittel

Für die Berechnung der Höhe der Fördermittel dient ein erwarteter Umsatzrückgang im Zeitraum von September bis Dezember 2020 als Grundlage. Die Zahlung ist ein Zuschuss zu den erwarteten Fixkosten und gestaffelt nach dem prozentualen Umsatzeinbruch. Erwartet ein Unternehmen beispielsweise einen Einbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat, werden die Fixkosten in Höhe von 90 Prozent gefördert. Wichtig zu wissen: Jeder Monate wird einzeln betrachtet. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Monat unter 30 Prozent, wird keine Überbrückungshilfe gezahlt.

Das Antragsprozedere

Anträge auf Gewährung des Überbrückungsgeldes in Phase 2 dürfen nahezu ausschließlich von autorisierten Personen gestellt werden. Dabei kann es sich um einen registrierten Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer, einen Rechtsanwalt oder einen vereidigten Buchprüfer handeln. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Solo-Selbstständige, die nicht mehr als eine Fördersumme in Höhe von 5.000 Euro beantragen. Allerdings ist für die Angehörigen dieser Berufsgruppe zwingend eine Authentifizierung durch ein ELSTER-Zertifikat erforderlich. Dieses kann beim Elster-Portal direkt beantragt werden.

 

Weitere Informationen zum Förderprogramm sowie zur Antragstellung finden Sie unter www.sab.sachsen.de.

 

Bei Fragen zum Förderprogramm stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gern zur Verfügung!

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