Gründungszuschuss 2018: So funktioniert das Förderprogramm
Den Schritt aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit fördert die Bundesagentur für Arbeit mit dem sogenannten Gründungszuschuss. 2017 wurde das Budget aufgestockt und auch 2018 stehen finanzielle Mittel für diesen Zweck bereit. An dieser Stelle erfahren Sie Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zum Anspruch, zur Höhe des Gründungszuschusses und zur Dauer der Förderung.
Gründungszuschuss: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um den Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Förderungsfähig sind nur Tätigkeiten, die im Hauptberuf (also mehr als 15 Stunden pro Woche) ausgeübt werden und auf einem wirtschaftlich tragfähigen Konzeptes basieren.
Darüber hinaus muss der Antragsteller seine fachliche Qualifikation für die angestrebte Tätigkeit unter Beweis stellen. Welche Belege im Einzelnen dafür erbracht werden müssen, erfahren Sie beim zuständigen Arbeitsamt. In der Praxis genügt es nicht, eigene Ideen und Visionen zu präsentieren. In den Genuss einer finanziellen Förderung kommen Sie nur, wenn Sie anhand von nachprüfbaren Fakten nachweisen, dass Sie durch Ausübung der selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit ein Einkommen in ausreichender Höhe generieren können. Um das Erstellen eines Businessplans inklusive einer Kosten-Nutzen-Analyse sowie einer Liquiditätsplanung kommen die Antragsteller deshalb nicht herum.
Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Bezüglich der Antragsberechtigten hat der Gesetzgeber klare Vorgaben gemacht. Grundsätzlich können sämtliche Bezieher von ALG I den Gründungszuschuss beantragen. Allerdings darf der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes einen Zeitraum von 150 Tagen nicht unterschreiten. Wer also plant, erst wenige Tage vor dem Auslaufen des Anspruchs auf ALG I den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, bekommt keinen Gründungszuschuss.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass keine automatische Bewilligung des Gründungszuschusses erfolgt, selbst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die finanziellen Mittel freigegeben werden, liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers („Kann-Bestimmung“).
Dieser prüft im Vorfeld, ob es Alternativen zur Gründung gibt, etwa durch die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Höhe der Förderung und Dauer der Zahlung
Die Höhe des Gründungszuschusses entspricht exakt der Höhe des Arbeitslosengeldes I. Für die Dauer von sechs Monaten wird dieser Betrag zunächst in voller Höhe ausgezahlt. Hinzu kommen 300 Euro, die der sozialen Absicherung des Gründers dienen. Nach Ablauf des halben Jahres kommt die selbstständige Tätigkeit erneut auf den Prüfstand. Es wird Bilanz gezogen und die erreichten Ergebnisse werden mit dem Plan abgeglichen. Fällt die Bewertung positiv aus, tritt die Förderung in die zweite Phase ein. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von neun Monaten und schließt die Zahlung eines Betrages von monatlich 300 Euro für die soziale Absicherung ein. Die Zahlung einer weiteren Förderung entfällt.
Unterlagen für die Antragstellung
Der Antrag für den Gründungszuschuss wird bei der zuständigen Niederlassung der Agentur für Arbeit gestellt. Dort erhalten Sie die entsprechenden Formulare. Neben dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie eine Reihe weiterer Unterlagen beibringen, die dem Arbeitsvermittler vorzulegen sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente und Bescheinigungen:
- Businessplan inklusive Umsatz-, Kosten- und Rentabilitätsplan, Kalkulation und Kapitalplanung
- Tragfähigkeitsbescheinigung durch Gutachten von einer fachkundigen Stelle
- Nachweis der fachlichen und persönlichen Qualifikation
- Lebenslauf
- Gewerbeanmeldung
Irritationen löst hin und wieder die Tragfähigkeitsbescheinigung aus. Dabei handelt es sich um ein Gutachten, mit dem ein Unternehmensberater, eine entsprechende Kammer (IHK/HWK), ein Gründerzentrum oder ein Wirtschaftsförderungsunternehmen die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzeptes bestätigt.
Kein Risiko eingehen mit Nebenjobs
Der Gründungszuschuss wird in den ersten sechs Monaten exakt in der Höhe des ALG I gezahlt. Das bedeutet im Klartext: Wenig Arbeitslosengeld = wenig Zuschuss und umgekehrt genauso. Wer nur Anspruch auf einen geringen Betrag vom Arbeitsamt hat, könnte auf die Idee kommen, das Einkommen mithilfe eines Nebenjobs aufzubessern. In diesem Fall ist Vorsicht geboten, denn der Gründungszuschuss wird nur gezahlt, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Eine Nebentätigkeit ist zwar nicht grundsätzlich verboten, allerdings darf die Wochenarbeitszeit maximal bei 15 Stunden liegen. Der Verdienst spielt in diesem Kontext keine Rolle. Um nicht die Kündigung des Gründungszuschusses zu riskieren, sollten Sie einen eventuellen Nebenjob der Agentur für Arbeit melden. Idealerweise besprechen Sie bereits bei der Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter das Vorgehen und klären die Rechtmäßigkeit der angestrebten Nebentätigkeit.
Sie planen eine Gründung aus der Arbeitslosigkeit? Gern beraten wir Sie zu allen organisatorischen und strategischen Fragen.
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Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Ihr Team der Krüger Unternehmensberatung