Steuern für Selbstständige – Steuerarten und Fragebogen
Existenzgründer, die den Weg in die Selbstständigkeit beschreiten wollen, müssen sich früher oder später mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Maßgeblich für die Art der Abgaben ist die gewählte Rechtsform des neuen Unternehmens. Grundsätzlich wird zwischen Steuern für Freiberufler, für Personengesellschaften und für Kapitalgesellschaften unterschieden.
Freiberufler: Umsatzsteuer und Einkommenssteuer
Jeder Unternehmer ist, unabhängig von der Rechtsform, umsatzsteuerpflichtig. Freiberufler machen in diesem Zusammenhang keine Ausnahme und müssen eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auf alle erzielten Umsätze zahlen. In Einzelfällen wird ein geringerer Prozentsatz von lediglich 7 % fällig. Anrechenbar auf diese Steuerschuld ist die Vorsteuer. Dabei handelt es sich um die Beträge an Umsatzsteuer, die bereits für betrieblich bedingte Anschaffungen wie Rohstoffe, Büroeinrichtungen, Maschinen usw. gezahlt wurde. Die Anmeldung der Umsatzsteuer beim zuständigen Finanzamt erfolgt monatlich und wird in der Regel vom Steuerberater durchgeführt.
Neben der Vor- und Umsatzsteuer müssen Freiberufler Einkommenssteuer zahlen. Als Berechnungsgrundlage dient der Gewinn, den der Selbstständige mit seiner Tätigkeit erzielt. Es gelten individuelle Sätze, die sich nach der Höhe des Gewinns staffeln. Betriebsbedingte Ausgaben wie Werbekosten, Bewirtungen von Geschäftspartnern, Firmenfahrzeuge oder ein Arbeitszimmer können gegen die Einkommensteuerschuld aufgerechnet werden. Auf die Einkommenssteuer fällt derzeit ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent an.
Steuerliche Veranlagung von Personengesellschaften
Einzelunternehmer, GbR oder eine OHG sind Personengesellschaften. Wie Freiberufler auch müssen diese eine Vor- und Umsatzsteuer zahlen, die monatlich zu entrichten ist. Einkommenssteuerpflichtig ist hingegen nicht die Personengesellschaft als solche, sondern die Gesellschafter. Sie sind verpflichtet, den anteiligen Gewinn bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent wird auch in diesem Fall fällig. Eine Besonderheit bei der steuerlichen Veranlagung von Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer. Sie wird erhoben, wenn die Gesellschaft als Gewerbe geführt wird. Fällig wird diese Abgabe erst, wenn der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten wird. Da die Gewerbesteuer in die Kasse der jeweiligen Gemeinde fließt, wird die Höhe auf der Grundlage des geltenden Hebesatzes berechnet.
Körperschafts- und Umsatzsteuern bei Kapitalgesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft ist eine Rechtsform, die in der Mehrzahl aller Fälle als Aktiengesellschaft oder GmbH existiert. Auch Kapitalgesellschaften sind umsatzsteuerpflichtig und müssen eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auf alle erzielten Umsätze entrichten. Zusätzlich fällt die sogenannte Körperschaftssteuer an, die ebenfalls auf den Gewinn gezahlt wird. Der Satz für Selbstständige liegt derzeit bei 15 Prozent. Weiterhin muss auf die Körperschaftssteuer der Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit 5,5 Prozent gezahlt werden. Arbeitet die Kapitalgesellschaft rentabel und kann einen Gewinn an die Gesellschafter ausschütten (Dividende bei einer AG), wird eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent + Solidaritätszuschlag fällig.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Wer als Existenzgründer den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, muss zu Beginn der Geschäftstätigkeit einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, der an das zuständige Finanzamt geschickt wird. Neben allgemeinen Angaben wie der Adress- und Kontaktdaten sowie der Bankverbindung müssen im Punkt 2 Angaben zur Art der freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit gemacht werden. Bei den Punkten 3 bis 6 geht es primär um die Erfassung steuerlich relevanter Daten. Es werden die anvisierten Einkünfte, der voraussichtliche Gewinn, die Gewinnermittlungsart und die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter (wenn vorhanden) abgefragt. Im Punkt 7 dreht sich alles um die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer. An dieser Stelle werden Existenzgründer aufgefordert, eine Umsatzschätzung vorzunehmen. Die Höhe der erwarteten Umsätze entscheidet darüber, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch genommen werden kann.
Beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung muss mit größter Sorgfalt vorgegangen werden. Das Team der Krüger Unternehmensberatung steht Ihnen dabei auf Wunsch beratend zur Seite.