Neue Informationspflichten für Webseiten- und Shopbetreiber ab 01. Februar 2017

23. Jan 2017

 

Webseiten- und Online-Shopbetreiber müssen sich ab dem 01. Februar 2017 auf neue Informationspflichten gegenüber ihren Verbrauchern einstellen, denn dann tritt das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen in Kraft. Demnach müssen alle Webseiten- und Shopbetreiber per Gesetz ihre Kunden im Impressum darüber informieren, ob sie an dem Verfahren teilnehmen oder nicht. Ausnahmen sind Unternehmen, die bis zum 31.12. 2016 weniger als 10 Mitarbeiter hatten sowie Unternehmer im B2B-Bereich.

 

Wie muss die Informationspflicht auf der Webseite und/oder in den AGB aussehen?

Gemäß §36 Abs. 1 VSBG gelten ab dem 01. Februar 2017 folgende Regeln:

„(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.“

Hinweis: Wenn Sie nicht am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, müssen Sie Ihre Kunden ebenfalls darüber informieren.

„Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir, die ….. (Firmenname), werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.“

Webseiten- und Shopbetreiber, die sich freiwillig zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder aber gesetzlich dazu verspflichtet sind, müssen nicht nur auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, sondern auch auf deren Anschrift und Webseite. Daher empfehlen wir zusätzlich folgende Aufnahme:

„Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle (hier die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite einfügen) teil.“

 

Wo müssen die Informationen platziert werden?

Die jeweiligen Informationen müssen Sie dem Kunden bzw. dem Verbraucher leicht zugänglich, verständlich und klar vermitteln, und zwar auf Ihrer Webseite bzw. Ihrem Online Shop sowie zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, wenn Sie diese verwenden.

 

Was sind besondere Informationsplichten?

Im Gegensatz zu allgemeinen Informationspflichten, knüpfen besondere Informationspflichten nach der Entstehung eines Streites zwischen Ihnen als Unternehmer und dem Verbraucher an (§ 37 VSBG).

Im Falle, dass die Streitigkeit zwischen Ihnen und dem Kunden nicht beigelegt werden kann, müssen Sie den Verbraucher sowohl auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle samt Anschrift und Webseite hinweisen als auch darüber informieren, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Instanz bereit oder verpflichtet sind:

„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.“

Der Hinweis hat dabei in Textform (Brief oder E-Mail) wie folgt zu erfolgen:

„Die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die (hier die zuständige Stelle nebst Anschrift und Webseite einfügen). Wir nehmen jedoch an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.“

oder/bzw.

„Die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die (hier die zuständige Stelle nebst Anschrift und Webseite einfügen). Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.“

Das heißt, einzig der Hinweis auf Ihren Online-Shop bzw. Ihrer Webseite ist nicht ausreichend als Informationsträger.

Achtung: Die besondere Informationspflichte besteht für jeden Unternehmer – unabhängig von der Anzahl seiner Mitarbeiter!

 

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Bei Nichteinhaltung der neuen Informationspflichten ab dem 01. Februar 2017 drohen teure Abmahnungen spezialisierter Anwälte.

Gern unterstützen wir Sie bei der Aktualisierung auf Ihrer Webseite bzw. Ihrem Online-Shop.

Sprechen Sie uns an, wir sind gern für Sie da!

 

Ihr w3u.one-Team

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